Psychotherapeutische Sprechstunde
Die Psychotherapeutische Sprechstunde (Erstgespräch) dient der frühzeitigen diagnostischen Abklärung, stellt einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie dar und ist verpflichtend vor einer beginnenden Psychotherapie durchzuführen. Erst wenn ein Patient eine Sprechstunde aufgesucht hat, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung eingeleitet werden.
In dem Erstgespräch wird abgeklärt, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Psychotherapie benötigt oder ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten (z.B. Präventionsangebote, Ehe- und Familienberatungsstelle) geholfen werden kann. Auch erste therapeutische Interventionen sind möglich. Sie erhalten in meiner Praxis immer zwei bis drei Erstgesprächstermine (Dauer 50-75 Min.), um genügend Raum zu ermöglichen, Eindrücke und Nachfragen aus dem vorangegangenen Gespräch aufzugreifen und zu klären.
Akutbehandlung
Die Akutbehandlung hat zum Ziel, eine Besserung akuter psychischer Krisen zu ermöglichen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teil- oder vollstationäre Maßnahmen empfohlen werden können.
Probatorik
Vor einer Kurz- oder Langzeittherapie finden mindestens zwei probatorische Sitzungen statt – möglich sind bis zu vier bei Erwachsenen. Diese Regelung gilt auch, wenn eine Sprechstunde und/oder Akutbehandlung durchgeführt wurde. Ein Antrag auf eine Kurz- oder Langzeittherapie ist bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn für die zweite Sitzung gemeinsam ein Termin vereinbart ist. Bis zum Beginn der beantragten Therapie können die restlichen Sitzungen durchgeführt werden.
Kurzzeittherapie
Kurzzeittherapien umfassen bis zu 24 Therapieeinheiten. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig, es sei denn, dass innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse im Einzelfall ein Gutachten anfordert.
Umwandlung in Langzeittherapie
Eine Kurzzeittherapie kann bei Bedarf in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Dies erfolgt ungefähr vier bis fünf Wochen vor dem Ende der Kurzzeittherapie, um eine Weiterbehandlung ohne Unterbrechungen zu gewährleisten. Somit erfolgt eine Erweiterung von bisher erfolgten 24 Sitzungen (Kurzzeittherapie) auf weitere 36 Sitzungen (Langzeittherapie, insgesamt 60 Sitzungen).
Ein weiterer Antrag (Fortführungsantrag), kann nach Erreichen der insgesamt 60 Sitzungen gestellt werden, sodass weitere 20 Sitzungen ermöglicht werden (insgesamt 80 Sitzungen). Ob dieser Antrag gutachterpflichtig ist, liegt im Ermessen der Krankenkasse. Es müssen nicht alle Stunden beantragt werden, wenn schon absehbar ist, dass diese nicht notwendig sind.
Stationäre oder teilstationäre Behandlung
In Abhängigkeit der Schwere Ihrer Symptomatik ist nach den Erstgesprächen oder während der laufenden Behandlung eine Einweisung bzw. Überweisung in eine stationäre oder teilstationäre Behandlung sinnvoll oder notwendig. Alle hierfür benötigten Unterlagen erhalten Sie in meiner Praxis. Ebenso bespreche ich in Ruhe das
genaue Prozedere mit Ihnen, sodass offene Fragen zuvor geklärt werden können. Sollte ein stationärer oder teilstationärer Aufenthalt während einer laufenden Therapie stattfinden, verlieren Sie nicht ihren Therapieplatz bei mir. Eine Fortsetzung der Therapie findet im Anschluss an die stationäre oder teilstationäre Behandlung statt.
Die aufgeführten Informationen sind mit freundlicher Genehmigung der KBV zusammengestellt. Unter
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https://www.kbv.de/html/26956.php
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